Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ soll eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Er kennt drei Stufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.
1. Frühwarnstufe – ausgerufen am 30.3.2022
Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten.
2. Alarmstufe – ausgerufen am 23.6.2022
In der Alarmstufe beobachtet die Bundesregierung die Gasversorgungslage genau, in Abstimmung mit Gasversorgern und Betreibern der Gasleitungen und Gasspeicher. Die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur erhöhen sich: Die Unternehmen sind jetzt verpflichtet, engmaschig aktuelle Daten wie Gasfluss, Netzkapazitäten und den Zugriff auf Speicher an die Bundesnetzagentur zu melden. So behält die Politik gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft die Lage genau im Auge.
Weiterhin kümmern sich Marktakteure weitgehend selbstständig um die Entspannung der Lage. Wenn jedoch die Unternehmen wirtschaftlich stark unter Druck geraten, kann die Bundesregierung tätig werden, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Zu den möglichen Hilfen zählen Neuerungen aus dem Energiesicherungsgesetz.
Die Alarmstufe ermöglicht es außerdem weitere Schritte einzuleiten: Am 8. Juli 2022 hat das Ersatzkraftwerkbereithaltungsgesetz den Bundesrat passiert. Jetzt können Öl- und Kohlekraftwerke aus der Reserve wieder für die Stromproduktion in Betrieb genommen werden. Infolgedessen können freiwerdende Gasmengen in die Speicher fließen, anstatt für die Stromerzeugung eingesetzt zu werden.
Privatkunden gelten nach dem Gesetz als "besonders geschützt", für sie hat das Ausrufen der Alarmstufe zunächst keine unmittelbare Ausrufung. Aber auch private Haushalte sind aufgerufen, Energie einzusparen.
3. Notfallstufe
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In der Notfallstufe kann der Staat umfangreich in die Gasversorgung und verteilung eingreifen. Ziel ist es, die Belieferung geschützter Kunden zu gewährleisten – dazu zählen Privathaushalte, Krankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Bundesnetzagentur wird in dieser Stufe als Bundeslastverteiler tätig und übernimmt hoheitliche Pflichten. Dazu zählt auch die Anordnung zu Abschaltungen im Gasnetz. In diesem Fall kommen jene Abschaltreihenfolgen zum Tragen, die seit Eintreten der Frühwarnstufe nach Kriterien der Bundesnetzagentur festgelegt wurden.
Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene. Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad kann auch sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.