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Neuregelung des §14a EnWG

Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der §14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Worum geht es bei der Neuregelung?

Netzüberlastung vermeiden / Ausbau erneuerbarer Energien fördern

Auf dem Weg zur Klimaneutralität braucht es eine rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Um dies zu erreichen, will die Bundesregierung, dass mehr Elektroautos auf den Straßen fahren und mehr Wärmepumpen genutzt werden. Bis 2030 soll die Zahl der E-Autos von aktuell gut einer Million auf 15 Millionen anwachsen, bei den Wärmepumpen sollen dann sechs Millionen dieser Heizungen in den Privathaushalten für wohlige Wärme sorgen.

Was gut für die Umwelt ist, könnte für die Stromnetze problematisch werden. Denn der höhere Stromverbrauch, den die vielen neuen Verbraucher verursachen, könnte die Niederspannungsnetze, an die sie angeschlossen sind, an ihre Grenzen bringen. In der Regel sind diese nämlich nicht auf Lastspitzen ausgelegt, die bei gleichzeitigem Strombezug von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern auftreten könnten. Um auch in Zukunft leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen ohne große Wartezeit ans Netz anzuschließen, muss eine versorgungssichere Einbindung sichergestellt werden. Deshalb regelt §14a  für neu errichtete Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.

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Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Um die Stromnetze zu schützen, kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig angepasst werden. Keine Sorge: Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher - eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine komplette Abschaltung findet nicht statt. 

Vorteile der Regelung

  • Sie brauchen nicht mehr auf den Start Ihrer Anlage zu warten, der Netzbetreiber muss das Gerät sofort ans Netz bringen
  • Sie zahlen ein geringeres Netzentgelt
  • Das Stromnetz wird stabilisiert, erneuerbare Energie kann flexibel geregelt werden.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:

  • Wallboxen
  • Stromspeicher
  • Wärmepumpenheizungen
  • Klimaanlagen

Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpe laufen weiter

Ihre Geräte werden nicht vollständig vom Netz getrennt, weil jeder Verbrauchseinrichtung in Ihrem Haushalt ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW garantiert ist. Für Ihr Elektroauto bedeutet das, dass es sich trotz der Regulierung der Stromabgabe laden lässt, wenn auch in vermindertem Tempo. Auch die Wärmepumpe sorgt während einer temporären Netzinstabilität weiter für Wärme. Und auch der normale Haushaltsstrom, den Sie zum Beispiel fürs Wäschewaschen oder die Beleuchtung brauchen, bleibt von der Regelung unberührt.

Nutzen Sie eine Wärmepumpe, Wallbox, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die schon vor dem 1. Januar 2024 in Ihrem Haushalt installiert wurden, dann ändert sich erst einmal nichts. Der Grund: Für bestehende Anlagen hat die Bundesnetzagentur Übergangsfristen mindestens bis zum 31. Dezember 2028 gesetzt. 

Finanzieller Ausgleich für Sie

Dafür, dass Ihre Geräte netzorientiert steuerbar sind, kommen Sie in den Genuss eines reduzierten Netzentgelts. Wegen unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen können Sie zunächst zwischen zwei Modulen wählen, ab 01.04.2025 gibt es dann eine dritte Variante. Während Sie beim ersten Modul eine jährliche pauschale Vergütung erhalten, sinkt Ihr Netzentgelt beim zweiten prozentual. Bei der dritten Option, das sich mit dem ersten Modul kombinieren lässt, reduzieren sich die Netzentgelte für zeitliche Verbrauchsverschiebungen.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Bestehende Anlagen bis 2023 - Bestandsschutz und Übergangsoptionen

Ist Ihr laufendes Gerät bis Ende 2023 installiert worden, dann ändert sich erst einmal nichts. Es gilt bis zum 31. Dezember 2028 Bestandsschutz. Sie  müssen nichts tun, können aber freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des §14a wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Installateur der Ihr Gerät prüft und es beim Netzbetreiber anmeldet. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte nutzen. Wichtig: Nach dem Umstieg können Sie nicht mehr zurück wechseln. 

Die Optionen für ältere Bestandsanlagen

Gut zu wissen!

Sie möchten mit ihrer Anlage in die neue §14a EnWG-Regelung wechseln?  Dann  wenden Sie sich an Ihren Installateur. Die Formulare zur Anmeldung von Wallboxen, Wärmepumpen oder Stromspeicher Niederspannung finden Sie hier:   
>> zu den Anmeldeformularen 

Das wollen andere Kunden wissen

Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024.  Hier können Sie die Regelung nachlesen:
www.bundesnetzagentur.de

Bestandsanlagen, bei denen keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber geschlossen wurde, sind dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Allerdings können Sie sich freiwillig mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten abschließen.

Erhalten Sie für Ihre Anlage bereits eine Netzentgeltreduzierung von ihrem Netzbetreiber, dann gelten Ihre aktuellen Vereinbarungen übergangsweise bis 31. Dezember 2028. Danach sollen die neuen Regelungen gelten. 
 

Nein, bei Haushaltsstrom sind Drosselungen nicht zulässig.

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichranging. Beispielsweise werden Wallboxen nicht vor Wärmepumpen reduziert, auch wenn die  Auswirkungen, insbesondere im Winter, unterschiedlich sein können. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese über einen eigenen Zähler verfügen.

Sie haben noch Fragen?

Ihr Ansprechpartner

Knut Harles
Telefon: 03764 / 7917-32
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